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1. "UVP"-Werbungen in der Praxis
Für die Inhaber von Apotheken ist die rechtliche Problematik, ob in einer Werbung für nicht verschreibungspflichtige Medikamente mit einer Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung ("UVP") geworben werden darf, von großer Bedeutung. In der Praxis sind derartige Werbungen nämlich sehr häufig anzutreffen. Ein jeder Apotheker kennt Werbeaussagen wie:
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"Arzneimittel XY-UVP 4,99 Euro, hier für nur 4,19 Euro." |
Die angesprochene Problematik ist außerdem deswegen von besonderer Wichtigkeit, da bekannt geworden ist, dass Wettbewerbsverbände seit kurzem verstärkt gegen derartige Werbemaßnahmen mit dem Ausspruch von Abmahnungen vorgehen.
2. Grundlage der Abmahnungen
Die Abmahnungen der Wettbewerbsverbände basieren darauf, dass eine unverbindliche Preisempfehlung seitens der Arzneimittelhersteller zumeist gar nicht erfolgt. Bei den in den Werbungen genannten "UVP-Preisen" handelt es sich in der Regel vielmehr um die Abrechnungspreise gegenüber der Krankenkasse für apothekenpflichtige Arzneimittel.
Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass apothekenpflichtige Arzneimittel, die nicht verschreibungspflichtig sind, gegenüber den Krankenkassen zu einem festgeschriebenen Preis abgerechnet werden müssen. Dieser Preis wird in der so genannten "Lauer Taxe" veröffentlicht. Diese enthält eine Aufstellung von Daten zu allen gemeldeten Fertigarzneimitteln und apothekenpflichtigen Waren, die in Deutschland zum Handel zugelassen sind. Zu diesen Daten gehört auch der Abrechnungspreis gegenüber Krankenkassen.
Bezüglich der Verwendung der Bezeichnung "UVP" für den in der "Lauer Taxe" veröffentlichten und gegenüber Krankenkassen zu veranschlagenden Abrechnungspreis, gibt es noch keine gesicherte Rechtsprechung. Trotzdem ist wohl davon auszugehen, dass in einem solchen Fall ein Wettbewerbsverstoß vorliegt. Dies ist damit zu begründen, dass der gegenüber Krankenkassen zu berechnende Abgabepreis zum Teil anhand anderer Faktoren gebildet wird als der für Verbraucher gültige Verkaufspreis.
Da die Adressaten der "UVP"-Werbungen jedoch die Verbraucher und nicht die Krankenkassen sind, liegt wohl eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung vor. Zur Abmahnung einer solchen Irreführung sind die Wettbewerbsverbände, aber auch Verbraucherschutzverbände und Mitbewerber berechtigt.
3. Rechtskonforme Gestaltung einer Werbung
Um dem Erhalt einer Abmahnung zu entgehen, sind in der jüngeren Vergangenheit Apotheken dazu übergegangen, anstelle des Ausdrucks "UVP" den Begriff "AVP" (empfohlener Apothekenverkaufspreis) zuzüglich eines Sternchenhinweises zu verwenden. In dem Sternchenhinweis war unter anderem folgender Hinweis zu finden:
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"Unverbindlicher Apothekenverkaufspreis des Herstellers nach Lauer Taxe". |
Auch diese Werbung wurde von einem Wettbewerbsverband abgemahnt. Aufgrund der Ähnlichkeit der Begriffe "UVP" und "AVP" liege eine Verwechselungsgefahr vor. Dass in diesem Fall ein Wettbewerbsverstoß von den Gerichten bejaht wird, ist jedoch zweifelhaft, da der Sternchenhinweis eine inhaltlich korrekte Aufklärung beinhaltet.
Um der Gefahr einer rechtlichen Auseinandersetzung zu entgehen, sollten Apothekeninhaber aber auf die Verwendung von Abkürzungen wie "UVP" oder "AVP" komplett verzichten. Eine wohl rechtlich nicht zu beanstandende Werbung könnte wie folgt aussehen:
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"Arzneimittel XY für nur 4,19 Euro*
* Abgabepreis gegenüber Krankenkassen nach Lauer Taxe: 4,99 Euro". |
Eine absolute Rechtssicherheit wird für Apotheker jedoch erst dann eintreten, wenn eine vollumfänglich aufklärende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorliegt. Bis dahin werden sie sich mit einem Restrisiko abfinden müssen. Dies kann durch eine spezialisierte Rechtsberatung jedoch verringert werden.
Bei Nachfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Ansprechpartner für das Heilmittelwerberecht ist Rechtsanwalt Simon Menke.
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