|
Grundsätzlich müssen in jeder Werbung für Arzneimittel die in § 4 HWG gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben wiedergegeben sein. Hiervon scheint ein beachtlicher Anteil der Werbenden bis heute keine ausreichende Kenntnis erlangt zu haben. Anders lässt sich der Umstand, dass im Zusammenhang mit dem Pflichtangabenerfordernis immer wieder Rechtsstreitigkeiten geführt werden, nicht erklären.
Der Aufsatz von RA Menke fasst die wichtigen Pflichtangaben bei Arzneimittelwerbungen im Online-Bereich zusammen.
Er ist unter dem Titel: "Internetwerbung nur mit Pflichtangaben" auf Seite 19 f. des pharma-marketing journal (01/2011) erschienen. Das e-journal wird von dem Fachverlag der Verlagsgruppe Handelsblatt herausgegeben.
Den Artikel gibt es hier als PDF zum Download.
|