 |
         |
 |
Abfüllung von einzelnen Fertigspritzen kein Verstoß gegen Zulassungspflicht
|
Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 06.05.2010 - Az.: 29 U 4316/09
|
|
Hier drucken
|
|
|
Leitsatz:
Das Abfüllen einzelner Fertigspritzen und deren Weitergabe an andere Apotheker verstößt nicht gegen die Zulassungspflicht für Arzneimittel. Denn es handelt sich bei den einzelnen Abfüllungen nicht um zulassungspflichtige Fertigarzneimittel, sondern lediglich um zulassungsfreie Rezepturarzneimittel.
|
Sachverhalt:
Bei den Parteien handelte es sich um Apotheker, die beide die Erlaubnis dafür besaßen, Arzneimittel bundesweit an Kunden zu versenden.
Der Beklagte stellte durch das vereinzelte Abfüllen eines Medikaments anwendungsbereite Fertigspritzen her. Diese waren im Verkauf günstiger als die Mengen des angebotenen Medikamentes, die normalerweise verkauft wurden. Der Kläger war der Auffassung, dass er dadurch einen Wettbewerbsnachteil erleide, weil die Patienten durch den geringeren Preis bevorzugt bei dem Beklagten bestellen würden. Er begehrte daher Unterlassung. |
Entscheidung:
Die Richter wiesen die Klage ab.
Sie erklärten, dass es sich bei den von dem Beklagten gefertigten Fertigspritzen um kein zulassungspflichtiges Fertigarzneimittel handle, sondern um ein zulassungsfreies Rezepturarzneimittel.
Denn bei Rezepturarzneimitteln handle es sich um solche, die nicht im Voraus hergestellt werden und deren Zubereitung kein industrielles Herstellungsverfahren erfordert. Sie würden vielmehr aufgrund einer individuellen Rezeptur für einen bestimmten Patienten hergestellt.
Der Beklagte habe nachweisen können, dass es ihm möglich ist, jeweils für die konkret benannten Patienten die verordneten Teilmengen zu entnehmen und abzufüllen. Insofern bringe er nicht zulassungspflichtige Arzneimittel in Verkehr und verhalte sich somit auch nicht unlauter.
|
|
|
|