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Arzneimittel-Reklame mit "akut" bedeutet nicht "sehr schnelle Wirkung"
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Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 25.02.2010 - Az.: 29 U 5347/09
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Leitsatz:
Die Werbung für ein Arzneimittel, welches Sodbrennen lindern soll, darf mit der Bezeichnung "akut" beworben werden, auch wenn die Linderung nicht unmittelbar und rasch erfolgt. Der Verbraucher versteht unter dem Begriff "akut" nicht, dass eine schnelle Wirkung eintritt, sondern dass eine Krankheit schnell ausbrechen kann.
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Sachverhalt:
Die Parteien waren Wettbewerber und vertrieben Medikamente. Die Klägerin beanstandete die Reklame der Beklagten, die für ihr Medikament das Wort "akut" verwendete, obwohl eine Linderung erst nach ein bis zwei Stunden eintrat. Die Vorinstanz entsprach dem Begehren der Klägerin, woraufhin die Beklagte Rechtsmittel einlegte. |
Entscheidung:
Die Richter gaben der Beklagten Recht.
Sie entschieden, dass die Beklagte das Wort "akut" weiter verwenden dürfe, da dies nicht wettbewerbswidrig sei.
Dies liege zum einen daran, dass die Beklagte glaubhaft gemacht habe, dass eine Linderung der Beschwerden tatsächlich nach spätestens zwei Stunden eintreten würde. Dies stelle einen angemessenen Zeitraum dar.
Zum anderen erwarte der Durchschnittsverbraucher nicht, dass die Bezeichnung "akut" eine sehr schnelle Wirkung bedeute. Vielmehr werde das Wort "akut" charakteristischerweise in der Art verwendet, dass eine Krankheit "akut" also rasch ausbreche. Ein konkreter Wirkungseintrittszeitpunkt werde damit nicht verbunden.
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