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Fehlende Pflichtangaben in Medikamentenreklame im Internet kann zulässig sein
Bundesgerichtshof , Urteil v. 29.04.2010 - Az.: I ZR 202/07 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Bewirbt ein Unternehmen seine Medikamente im Internet ohne einen Hinweis auf die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben, so verstößt es gegen die heilmittelrechtlichen Vorschriften und handelt wettbewerbswidrig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es sich um einen animierten Videoclip handelt, dessen Bildreihenfolge sich immerzu ändert.



Sachverhalt:

Bei dem Kläger handelte es sich um den Verband Sozialer Wettbewerb. Dieser bemängelte die Internet-Reklame des Beklagten, einem Pharmazieunternehmen. Auf einer Webseite blendete der Beklagte Anzeigen für von ihm vertriebene Arzneimittel ein. Zunächst erschien der Name des Produkts, eine kurze Auflistung des Indikationsspektrums und daraufhin die Aufforderung, auf einen Button zu klicken, um nähere Informationen zu dem Medikament zu erhalten.

Der Kläger hielt dies für wettbewerbswidrig, da die notwendigen Pflichtangaben fehlten. Er ersuchte daher gerichtliche Hilfe und begehrte Unterlassung.


Entscheidung:

Die Richter gaben dem Kläger im Ergebnis Recht.

Sie erklärten, dass die Vorschriften des Heilmittelwerberechts grundsätzlich vorsähen, dass eine Arzneimittel-Werbung einen Hinweis auf die Pflichtangaben enthalten müsse. Würden diese fehlen, bekomme der Kunde die medizinisch-relevanten Hinweise nicht oder erst sehr spät.

Insofern der Beklagte vorliegend darauf hingewiesen habe, dass weitere Informationen zu dem Produkt beim Anklicken des Buttons eingesehen werden könnten, sei dies zunächst nicht ausreichend. Aufgrund des überragenden Gesundheits- und Sicherheitsaspektes müsse die medizinisch relevante Angabe ohne weiteres Anklicken wahrnehmbar sein.

Da es sich vorliegend nicht um einen animierten Videoclip gehandelt habe, welcher in bewegten Bildern dargestellt worden ist, würden hier keine anderen Maßstäbe als in einer Printwerbung gelten. Bei einem animierten Videoclip dürfe der Hinweis auf die Pflichtangaben ausnahmsweise fehlen. Bei einer Printwerbung sei dies nicht der Fall.




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