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Ginkgoblätter-Tee in Deutschland lebensmittelrechtlich untersagt
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Landgericht Hamburg, Urteil v. 16.03.2010 - Az.: 312 O 300/09
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Leitsatz:
Gingkoblätter fallen in Deutschland unter den Bereich der Arzneimittel und nicht unter den der Lebensmittel. Daher ist ein Vertrieb von Ginkgoblätter-Tee untersagt und stellt einen Wettbewerbsverstoß dar.
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Sachverhalt:
Die Klägerin vertrieb pflanzliche Arzneimittel. Die Beklagte bot deutschlandweit Gingkoblätter-Tee an. Die Klägerin war der Auffassung, dass Gingkoblätter in Deutschland als Arzneimittel einzustufen seien, so dass der Vertrieb von Gingkoblätter-Produkten einer Zulassung bedürfe. Es handle sich nicht einfach um eine charakteristische Lebensmittelzutat, auch werde der durchschnittliche Kunde dies nicht annehmen.
Da die Beklagte eine solche Zulassung nicht besaß, begehrte die Klägerin Unterlassung. |
Entscheidung:
Die Richter gaben der Klägerin Recht.
Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass es sich bei Gingkoblättern nicht um Lebensmittel handle, sondern um Arzneimittel. Auch der durchschnittliche Verbraucher werde davon ausgehen, dass Gingko kein charakteristisches Lebensmittel, sondern dem Bereich der Arznei zuzuschreiben sei. Sie würden nicht als ein Genussmittel wahrgenommen, das Bestandteil eines Tees sein kann.
Daher sei der Vertrieb von Gingkoblätter-Tee in Deutschland untersagt und verstoße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch. Die Beklagte habe daher wettbewerbswidrig gehandelt.
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