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Kein Schmerzensgeld bei Eintritt von Nebenwirkungen durch Antifaltenbehandlung
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Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 08.07.2010 - Az.: 1 U 2779/09
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Leitsatz:
1. Eine Patientin hat keinen Anspruch auf die Zahlung eines Schmerzensgeldes, wenn durch die Behandlung mit Antifalteninjektionen Nebenwirkungen auftreten. Dies gilt zumindest dann, wenn die Produktinformationen hinreichend deutlich sind und sich Hinweise darauf befinden, dass das Risiko von Nebenwirkungen besteht.
2. Für den Fall, dass die Produktinformation irreführende Angaben hinsichtlich der auftretenden Nebenwirkung enthält, ist von einer Irreführung der Patienten nicht auszugehen, wenn in dem Beipackzettel deutlich darauf hingewiesen wird, sich zuvor in ärztliche Behandlung zu begeben.
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Sachverhalt:
Die Beklagte vertrieb Antifalteninjektionen. Sie bewarb diese u.a. auf Werbeflyern in Arztpraxen und stellte dar, dass bestimmte Nebenwirkungen auftreten könnten. Einige Jahre später enthielten die Flyer die veränderte Angabe, dass die Behandlung im Prinzip risikolos sei. Nur auf dem Beipackzettel selbst wurden sämtlichen Nebenwirkungen und die Risiken der Behandlung erklärt. Auf allen Werbeflyern und auf den Beipackzetteln wurde außerdem darauf hingewiesen, dass auf jeden Fall vor der Behandlung ärztlicher Rat einzuholen sei.
Die Klägerin wandte sich an ihren Arzt, der die Antifaltenbehandlung mit dem beworbenen Produkt durchführte. Im Folgenden traten Nebenwirkungen auf. Die Klägerin machte daraufhin gegenüber der Beklagten Schmerzensgeldansprüche geltend. |
Entscheidung:
Die Richter wiesen den Anspruch auf Schmerzensgeld ab.
Sie erklärten, dass die geänderten Werbefyler zwar irreführende Angaben enthielten, da den Patienten dort mitgeteilt wurde, dass die Behandlung keine Nebenwirkungen hätte. Dennoch bestehe zwischen der irreführenden Flyerwerbung und dem Entschluss der Klägerin zur Behandlung kein Zurechnungszusammenhang.
Für Beratungsfehler, die der behandelnde Arzt gemacht habe, habe das Pharmazieunternehmen auch nicht einzustehen. Dies gelte vor allem deshalb, weil in sämtlichen Beipackzetteln die möglichen Nebenwirkungen beschrieben worden seien und durchgängig darauf hingewiesen worden sei, dass ein Patient sich vor der Behandlung immer ärztlichen Rat einholen solle. Da der Arzt und die Klägerin Kenntnis vom Inhalt des Beipackzettels gehabt haben, könne von einer Irreführung hier nicht ausgegangen werden.
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