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Keine reine Imagewerbung bei Abbildung konkreten Erkältungsmittels
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Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 30.07.2009 - Az.: 2 U 4/09
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Leitsatz:
Die Werbung eines Pharmazieunternehmens verstößt gegen das Heilmittelwerberecht, wenn es großformatig und unter Abbildung eines speziellen Erkältungsproduktes auf das Unternehmen hinweist. In diesen Fällen wird das konkrete Erkältungsmittel beworben, so dass die Absatzförderung im Vordergrund steht und nicht bloß das Image des Arzneimittelherstellers.
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Sachverhalt:
Die Parteien stritten um die Reklame des Beklagten. Bei dem Kläger handelte es sich um einen Wettbewerbsverband, der gegen das verklagte Pharmazieunternehmen vorging. Dieses hatte auf den Seitenwänden eines LKW für sich geworben und dabei ein Erkältungspräparat abgedruckt. In der Reklame hieß es:
"Erkältung? Da gibt's doch was von…". |
Der Wettbewerbsverband hielt dies für wettbewerbswidrig, weil die LKW-Beschriftung eine produktbezogene Werbung darstelle und keine reine Unternehmenswerbung. |
Entscheidung:
Die Richter gaben dem Kläger Recht.
Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die angegriffene Werbung unter das Heilmittelwerberecht falle und gegen dieses verstoße. Dabei komme es nicht auf die Intention des Werbenden an, sondern auf den Eindruck des durchschnittlichen Verbrauchers.
Maßgebend für diese Einschätzung sei, dass es sich bei der Reklame auf den LKW-Wänden nicht um Imagewerbung für das Unternehmen handle, sondern um produktbezogene Reklame. Dies liege vor allem daran, dass großformatig ein konkretes Erkältungspräparat abgedruckt ist, welches den Fokus auf sich ziehe. Darüber hinaus unterstützten die Worte "Erkältung?..." diesen Eindruck umso mehr.
Vorliegend sei daher davon auszugehen, dass die Erwähnung des konkreten Arzneimittels zur unmittelbaren Absatzförderung diene und nicht der bloßen Bewerbung des gesamten Unternehmens.
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