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Kostenlose Arzneimitteldatenbank nicht wettbewerbswidrig
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Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 03.12.2009 - Az.: 29 U 3781/09
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Leitsatz:
Eine Arzneimitteldatenbank, welche sich durch die Schaltung von Anzeigen finanziert und die für Ärzte kostenlos ist, stellt weder eine Zuwendung noch eine Werbegabe dar. Das Angebot verstößt daher nicht gegen das Heilmittelwerberecht und ist nicht wettbewerbswidrig.
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Sachverhalt:
Die Parteien waren Wettbewerber und betrieben Arzneimitteldatenbanken. Die Datenbanken enthielten Informationen über zugelassene Arzneimittel und boten den Ärzten die Möglichkeit, diese zu verordnen.
Die Beklagte finanzierte ihre Arzneimitteldatenbank u.a. dadurch, dass sie Anzeigen platzierte und den Ärzten ihr Angebot kostenlos zur Verfügung stellte. Die Klägerin hielt dies für wettbewerbswidrig. |
Entscheidung:
Die Richter wiesen die Klage ab.
Sie erklärten, dass es sich bei der Arzneimitteldatenbank weder um eine Werbegabe noch um eine Zuwendung im Sinne des Heilmittelwerberechts handle. Insofern stelle sie sich aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise - der Ärzte - auch nicht als Werbung dar.
Ärzten seien grundsätzlich auch Finanzierungsmodelle bekannt, bei denen die Ware oder die Dienstleistung nicht vom Abnehmer, sondern ausschließlich von Anzeigenkunden bezahlt würden. Dies sei auch im medizinischen Bereich durchaus üblich.
Schließlich bestehe bei dem Angebot der Beklagten kein Anhaltspunkt dafür, dass es sich nur um ein vorgeschobenes Unternehmen handle und in Realität eine konzern- oder gesellschaftsrechtliche Verbindung zu dem werbenden Pharmaunternehmen vorliege.
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