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Magenbitter Underberg darf vorerst mit "Wohltuender Wirkung" werben
Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 23.03.2010 - Az.: I-20 U 183/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Das Unternehmen Underberg, welches einen Magenbitter herstellt, darf vorerst weiter mit gesundheitsbezogenen Angaben wie beispielsweise "Wohltuende Wirkung" werben.

2. Die Werbung mit der möglichen Gesundheitswirkung ist deswegen im Rahmen des Eilverfahrens gestattet, weil das Unternehmen bereits seit mehreren Jahrzehnten damit wirbt, die Verbraucher daher daran gewöhnt sind und ein Abwarten bis zur Hauptsacheentscheidung somit möglich ist.




Sachverhalt:

Bei dem Kläger handelte es sich um einen Wettbewerbsverein. Dieser beantragte im Rahmen einer einstweiligen Verfügung, dass dem Beklagten die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben verboten werde. Diese sei rechtswidrig, weil das von dem Beklagten hergestellte alkoholische Getränk Underberg die gesundheitsbezogenen Angaben nicht erfüllen könne.

Aufgrund dessen begehrte der Kläger im Eilverfahren Unterlassung.


Entscheidung:

Die Richter wiesen das Begehren zurück.

Dem Hersteller des Magenbitters sei es nach wie vor gestattet, mit der dem Produkt zugeschriebenen möglichen Gesundheitswirkung zu werben. Es bestehe nach Ansicht des Gerichts keine Eilbedürftigkeit, da die Reklame bereits seit Jahrzehnten laufe und dem Verbraucher ausreichend bekannt sei. Für eine Entscheidung im Rahmen der einstweiligen Verfügung bestehe daher kein Raum und es könne auf die Hauptsacheentscheidung verwiesen werden.

In Bezug auf die Reichweite des Begriffs der gesundheitsbezogenen Werbung war sich das Gericht unsicher. Es bestehe daher Klärungsbedarf, in welchem Umfang eine Werbung mit möglicherweise gesundheitsbezogenen Wirkungen von Alkohol möglich sei. Aufgrund dieser grundlegenden Bedeutung schlug das Gericht vor, die Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.




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