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Medikamenten-Werbung muss auf niederländische Versandapotheke hinweisen
Landgericht Ulm, Urteil v. 19.05.2010 - Az.: 4 O 281/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. In der Reklame für Medikamente muss deutlich werden, wer Vertragspartner wird, insbesondere, dass es sich bei diesem um eine niederländische Versandapotheke handelt.

2. Hängt die Vornahme einer telefonischen Beratung davon ab, ob der Kunde in die Aufzeichnung des Gespräches einwilligt, ist dies unzulässig. Die Apotheke erhält so eine Vielzahl von Informationen, ohne dass die Kunden Einfluss auf deren zukünftige Verwendung haben.




Sachverhalt:

Bei der Klägerin handelte es sich um einen Wettbewerbsverein. Die Beklagte war eine niederländische Versandapotheke. Diese bewarb ihre Medikamente im Internet, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich bei ihr um eine niederländische Versandapotheke handelte. Auch Bon-Gutscheinen war dies nicht zu entnehmen. Dies bemängelte die Klägerin, weil die heilmittelrechtlichen Vorschriften nicht eingehalten würden.

Auch hielt die Klägerin es für rechtswidrig, dass die Beklagte ihre telefonische Beratung von dem Umstand abhängig mache, ob die Kunden in eine Aufzeichnung des Gespräches einwilligten oder nicht. Sie ersuchte daher gerichtliche Klärung.


Entscheidung:

Die Richter entschieden zugunsten der Klägerin.

Sie erklärten, dass die heilmittelrechtlichen Vorschriften vorsähen, dass sowohl die Medikamenten-Werbung als auch die Bon-Gutscheine so ausgestaltet sein müssten, dass dem Kunden bewusst sei, wer Vertragspartner werde. Insofern müsse sich irgendwo ein Hinweis darauf finden, dass es sich vorliegend um eine niederländische Versandapotheke handle.

Auch sei es unzulässig, die Beratungsgespräche am Telefon davon abhängig zu machen, ob ein Kunde in die Aufzeichnung einwilligt. Denn auf diesem Weg erhalte die Apotheke sensible Informationen über den Kunden, ohne dass dieser wisse, welche zukünftige Verwendung die Beklagte dafür habe.

Darin sei eine Verletzung der informationellen Selbstbestimmung und damit eine unangemessene Benachteiligung der Kunden zu sehen.




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