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Shampoo-Werbung "Vorbeugen mit Coffein" nicht irreführend
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Bundesgerichtshof , Urteil v. 21.01.2010 - Az.: I ZR 23/07
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Leitsatz:
Die Haarshampoo-Werbung, die den Slogan "Vorbeugen mit Coffein" verwendet, ist nicht irreführend und damit auch nicht wettbewerbswidrig.
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Sachverhalt:
Bei dem Kläger handelte es sich um einen Wettbewerbsverein. Dieser ging gegen die Beklagte vor, die u.a. Haarshampoos vertrieb. In einer Werbung der Beklagten hieß es:
"Glatze? Deutsche Wissenschaftler haben herausgefunden: Vorbeugen durch Coffein! Beugt Haarausfall vor" |
Der Kläger hielt die Reklame für einen Wettbewerbsverstoß, da die Aussage sachlich unrichtig sei. Coffein habe nach seiner Ansicht nicht die ihm in der Reklame zugeschriebene Wirkung. Er begehrte daher Unterlassung. |
Entscheidung:
Die Richter wiesen die Klage ab.
Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass es zwar grundsätzlich verboten sei für kosmetische Mittel zu werben, wenn die angepriesene Wirkung nicht ausreichend wissenschaftlich belegt und damit irreführend sei. Weder die Etikettierung des Produktes, noch die Aufmachung oder die Werbung im allgemeinen dürfe den Kunden über nicht vorhandene Merkmale täuschen.
Vorliegend jedoch habe das Gericht nicht feststellen können, dass das Mittel der Beklagten die angepriesene Wirkung nicht besitze. Darüber hinaus ergebe sich aus der vorgelegten einzelnen Arbeit, dass eine wissenschaftliche Absicherung vorliege. Es sei für diesen Aspekt nicht notwendig, dass eine Vielzahl von Studien vorgelegt würde und die beigelegte Wirkung Gegenstand einer allgemeinen wissenschaftlichen Diskussion geworden sei.
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