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"Wahrscheinlich günstigste Apotheke" irreführende Werbeaussage
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Landgericht Osnabrueck, Urteil v. 02.06.2010 - Az.: 18 O 106/09
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Leitsatz:
Wirbt eine Apotheke mit der Aussage "Die wahrscheinlich günstigste Apotheke Deutschlands", so ist diese Äußerung dann irreführend und damit wettbewerbswidrig, wenn die Preise der Produkte nicht günstiger sind, als in anderen Apotheken. Denn der durchschnittliche Kunde geht trotz der Einschränkung "wahrscheinlich" davon aus, dass diese Apotheke tatsächlich die günstigste ist.
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Sachverhalt:
Bei dem Kläger handelte es sich um einen Wettbewerbsverein. Dieser beanstandete die Werbung der Beklagten, einer Apotheke. In der Reklame der Apotheke hieß es:
"Die wahrscheinlich günstigste Apotheke Deutschlands". |
Tatsächlich waren die Produkte nicht günstiger als in anderen Apotheken. Die Werbung bezog sich lediglich auf einen Präsentkorb, den die Beklagte aus verschiedenen Waren zusammengestellt hatte. Daher wandte sich der Kläger an das Gericht und begehrte Unterlassung. |
Entscheidung:
Die Richter gaben dem Kläger Recht.
Sie erklärten, dass der durchschnittliche Kunde einer Apotheke in der Aussage eine Alleinstellungsbehauptung sehe. Er nehme an, dass die Beklagte gegenüber anderen Apotheken die günstigsten Preise anbietet.
Davon würde er trotz der einschränkenden Äußerung "wahrscheinlich" ausgehen. Er verstehe die Aussage dahingehend, dass die Beklagte angesichts des großen Angebots und der ständigen Wechsel der Anbieter im In- und Ausland nicht mit wirtschaftlicher Genauigkeit, aber eben mit hoher Wahrscheinlichkeit sagen könne, ob sie tatsächlich die günstigste ist.
Da sämtliche Medikamente und Produkte jedoch nicht günstiger seien und die Aussage sich lediglich auf einen Präsentkorb beziehe, sei die Werbung irreführend und damit als Wettbewerbsverstoß zu werten.
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