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Wettbewerbsverstoß bei Werbung für Reiseangebot "Geist-Chirurgie"
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Oberlandesgericht Schleswig, Beschluss v. 10.06.2010 - Az.: 6 U 42/09
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Leitsatz:
Bietet ein Verein "Therapeutische Reisen" an und bewirbt diese u.a. mit den Worten "Geist-Chirurgie als ganzheitliche Heilkunst", so ist darin eine wettbewerbswidrige Irreführung und ein Verstoß gegen das Heilmittelwerberecht zu sehen. Dies gilt vor allem dann, wenn die Gesamtgestaltung dem Verbraucher suggeriert, dass die Behandlungen tatsächlich therapeutische Erfolge erzielen, obwohl für diese Annahme keine wissenschaftliche Absicherung vorliegt.
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Sachverhalt:
Bei dem Beklagten handelte es sich um einen Verein, der "Therapeutische Reisen" auf die Philippinen anbot und diese mit den Worten "Geist-Chirurgie als ganzheitliche Heilkunst" bewarb. In der Anzeige hieß es weiter, dass "die Heilerinnen hellsichtig seien und in wenigen Minuten und völlig schmerzlos auch Tumore" behandeln könnten.
Der Kläger, ein Arzt, hielt die Aussagen für irreführend und damit für wettbewerbswidrig. Er begehrte daher Unterlassung. |
Entscheidung:
Die Richter gaben dem Kläger Recht.
Sie erklärten, dass die Anzeige dem durchschnittlichen Verbraucher suggeriere, dass die in den Philippinen von den Heilerinnen durchgeführten Behandlungen tatsächlich therapeutische Erfolge erzielen. Bei der Bewertung dürfe nicht nur der Begriff "Geist-Chirurgie" isoliert, er müsse vielmehr im Kontext der gesamten Werbung betrachtet werden.
In dieser würden die Behandlungen nur vorgespiegelt. An keiner Stelle in der Reklame lege der Beklagte gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse vor, so dass es vollkommen an einer Grundlage für die Behauptungen fehle. Die Ahnungslosigkeit der Kunden werde bewusst ausgenutzt. Ein derartiges Vorgehen sei rechtswidrig, so dass der Unterlassungsanspruch des Klägers greife.
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